Die EU hat mit einer Reihe von Ländern Handelsabkommen (oder Präferenzabkommen) abgeschlossen, aufgrund derer die Einfuhr in diese Länder zollfrei oder zollvergünstigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen.
Diese sind in den jeweiligen Präferenzabkommen festgelegt. So legen diese Ursprungsregeln häufig einen Prozentsatz für den Wert der importierten Vormaterialien fest, die zur Herstellung des Endprodukts verwendet werden dürfen.
Beispiel: für die Waren 8544 gilt im Rahmen der verschiedenen Abkommen, dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Werden also für einen Ab-Werk-Preis von 100.000 EUR Vormaterialien mit Ursprung China für 42.300 EUR verwendet, erhält das Endprodukt keinen Präferenzursprung EU (Vormaterialien = 42,3 % des Ab-Werk-Preises).
Für die Festlegung des Ursprungs des Endprodukts ist also der Ursprung der Vormaterialien von ausschlaggebender Bedeutung.
Die Verarbeitungsregeln bzw. Verarbeitungslisten für die einzelnen von den Abkommen betroffenen Produkte können Sie auf der Website des deutschen Zolls überprüfen (Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten anklicken).
Pan-Euro-Med
Nun wurde von der EU eine neue Ursprungskumulierungszone initiiert, die so genannte Pan-Euro-Med-Zone. Darunter versteht man die Ausdehnung des Systems der paneuropäischen Ursprungskumulierung auf sämtliche Mittelmeerländer (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, das Westjordanland und den Gazastreifen) sowie die Färöer-Inseln.
Die Ursprungskumulierung macht es möglich, dass Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft der verschiedenen beteiligten Länder in der EU verarbeitet werden können, ohne dass bei Wiederausfuhr in ein Abkommensland der Präferenzursprung verloren geht. Voraussetzung ist hierbei, dass ausschließlich Vormaterialien aus Ländern der Freihandelszone verwendet werden (siehe auch Ursprungsprotokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen und Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer).
Würden also beim oben genannten Beispiel die Vormaterialien im Wert von 42.300 EUR nicht in China eingekauft, sondern würde es sich um aus Markokko bezogene marokkanische Ursprungsware handeln, würde das Endprodukt den Ursprung EU erhalten.
Die Kumulierung setzt aber voraus, dass alle teilnehmenden Länder mit allen anderen Ländern die Pan-Euro-Med-Protokolle für gültig erklärt haben, was augenblicklich noch nicht der Fall ist. Den aktuellen Stand können Sie ebenfalls über die entsprechende Seite des deutschen Zolls einsehen : Rubrik Aktuelles -> Aus den Fachbereichen : Warenursprung und Präferenzen : Neue Veröffentlichung einer Matrix zum Stand der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung.
Bei Beantragung einer EUR.1 können nach wie vor die bisher gebräuchlichen Lieferantenerklärungen verwendet werden. Benötigen Sie hingegen die neue EUR-MED, ist es erforderlich, auf den Lieferantenerklärungen folgenden Kumulierungsvermerk hinzuzufügen :
Ich erkläre, dass
O Kumulierung stattgefunden hat mit …………. (Ländernamen)
O keine Kumulierung stattgefunden hat.
Ein ausführliches Merkblatt „Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone“ kann auf der Download-Seite, Rubrik Außenwirtschaft, der IHK Aachen heruntergeladen werden.