Die Sicherheit im Warenverkehr fördern ist die allgemeine Zielsetzung der ZWB-Zertifizierung; diese Forderung wurde spätestens nach den Ereignissen vom 11. September 2001 ausgehend von den Vereinigten Staaten immer lauter.

Firmen, die Geschäftsbeziehungen mit Amerika haben, oder Zulieferer dieser Firmen, könnten in Zukunft verstärkt auf ihre Sicherheit hin angesprochen werden. Doch auch in anderen Bereichen, wie z.B. die Notwendigkeit zügiger Zollabfertigung oder auch das Firmenimage können durch das ZWB-Zertifikat Vorteile erreicht werden, ganz abgesehen von der Tatsache, dass die EU mehr und mehr auf diesem Status bestehen wird. Deshalb wurden auch schon gewisse Erleichterungen für Inhaber des ZWB-Zertifikats in Art. 14 der diesbezüglichen EU-Verordnung festgelegt.

    • weniger Daten : ZWB-Betriebe müssen bei Ein- und Ausfuhr weniger Daten liefern (20 statt 29 bei der Einfuhr, 14 statt 23 bei der Ausfuhr) : Die Anmelder müssen sich folglich um weniger Daten kümmern, wodurch sich Einsparungen u.a. im Zusammenhang mit der elektronischen Zollanmeldung ergeben. Dieser Aspekt wird besonders zum Zeitpunkt der obligatorischen elektronischen Anmeldung des gesamten Im- und Exports zum Tragen kommen.
    • weniger Kontrollen : Unabhängig von sowieso vorgesehenen Stichprobenkontrollen werden bei ZWB-Betrieben nur dann sicherheitsrelevante Kontrollen durchgeführt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
    • zügigere Kontrollen an vom ZWB-Betrieb gewünschten Orten : Inhabern des Zertifikats wird von Beginn an, also theoretisch ab 1.1.2008 eine zügigere Abfertigung zugesagt. Auch können Kontrollen auf Anfrage des ZWB-Betriebs ohne Kostenersatz an anderen Stellen als am Amtsplatz stattfinden, was gerade beim Export ein wichtiger Vorteil ist.
    • vorzeitige Mitteilung über weitergehende Warenkontrollen : Art. 14b Abs. 2 sieht zusätzlich die Möglichkeit vor, dem Inhaber des ZWB-Zertifikats nach Abgabe der Eingangsanmeldung, aber noch vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mitzuteilen, dass die Sendung für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde (außer bei besonderen Risikofällen). Dies wird aber im Regelfall bedeuten, dass bei Schweigen der Zollbehörde auch keine Kontrolle stattfinden wird.

Der Antrag auf Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist mit der Zusammenstellung eines Dossiers verbunden, in dem die Sicherheit des Betriebs in unterschiedlichen Bereichen durch dokumentierte Verfahrensbeschreibungen, vergleichbar mit einem ISO-Handbuch, belegt werden muss.

Ausgangspunkt der Antragserarbeitung bildet die Selbstbewertung; dafür ist ein Fragenkatalog vorgesehen, der aufgeteilt ist in die verschiedenen Bereiche, die im Antrag behandelt werden müssen und in dem auch der Bezug zu ISO-Normen hergestellt wird.
Die definierten Bereiche geben vor, welche Abteilungen der Firma in die Vorbereitung des ZWB-Antrags einzubeziehen sind. Die Durchführung dieses Selbst-Checks ermöglicht es Ihnen auch festzustellen, welche Verfahren ggf. schon intern geregelt sind und für welche im Rahmen des ZWB-Antrags noch eine Dokumentation erstellt werden muss.

Für die so verbleibenden noch zu bearbeitenden Themen findet man im diesbezüglichen Leitfaden der EU-Kommission eine (nicht rechtsverbindliche) Fragenliste. Aus dieser allgemeinen Liste haben wir eine Fragenliste pro Betriebskategorie zusammengestellt.

  • Der europäische Gesetzgeber hat im Rahmen der Lieferkette die einzelnen Akteure definiert und Reihe von Fragen aufgelistet, die hinsichtlich der Zertifizierung als Anerkannter Wirtschaftsbeteiligter von Bedeutung sind.
    Bitte beachten Sie, dass in den einzelnen Fragenlisten die Nummerierung nicht unbedingt fortlaufend ist, da die Listen pro Akteur aus einer Gesamtliste von Fragen zusammengestellt worden sind und nicht alle Fragen für jeden Akteur von Belang sind.

Der Antrag auf ZWB-Zertifizierung setzt sich zusammen aus dem offiziellen Antragsformular, den obligatorischen Anlagen, dem Selbstbewertungsfragebogen sowie den Verfahrensbeschreibungen für die im Rahmen der Sicherheitsgewährleistung definierten Bereiche.

Alle nützlichen Dokumente auf einen Blick

  • Lieferkette

    Hersteller

    Der Hersteller ist verantwortlich für:

    • die Sicherheit des Fertigungsprozesses seiner Produkte,
    • die sicherere Lieferung seiner Produkte an seine Kunden.

    Ausführer

    Der Ausführer ist verantwortlich für:

    • die Einhaltung der zollrechtlichen Ausgangsformalitäten, einschließlich
      handelspolitischer Maßnahmen und gegebenenfalls Ausfuhrabgaben
    • die sichere Lieferung der Waren

    Spediteur

    Der Spediteur ist verantwortlich für:

    • die Einhaltung der zollrechtlichen Beförderungsformalitäten,
    • die sichere Beförderung der Waren, vor allem für den Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und Manipulationen an den Beförderungsmitteln und den beförderten Waren

    Lagerhalter

    Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:

    • die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,
    • die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden,
    • die in der Bewilligung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden,
    • der Lagerbereich angemessen vor einem Eindringen von außen geschützt ist.

    Zollagent

    Der Zollagent ist verantwortlich für:

    • die Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten, wenn Waren in ein Zollverfahren überführt werden.

    Beförderungsunternehmen

    Das Beförderungsunternehmen ist verantwortlich für:

    • die sichere Beförderung der Waren, vor allem für den Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und Manipulationen an den Beförderungsmittelnund den beförderten Waren
    • die Bereitstellung der erforderlichen Beförderungspapiere,
    • die Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten.

    Einführer

    Der Einführer ist verantwortlich für:

    • die Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten für die Einfuhr von Waren,
    • die sichere Annahme der Waren, vor allem für den Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und Manipulationen an den Waren.
  • ZWB-Kriterienfelder

    1. Ansässigkeit im EG-Zollgebiet
    2. Bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften
      In den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung und keine wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften durch:

      • den Antragsteller
      • Die Personen, die für das Antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder Kontrolle über die Leitung ausüben
      • Gegebenenfalls der Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten
      • Die Person, die in dem antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich istDie Einhaltung der Zollvorschriften kann als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, das etwaige Zuwiderhandlungen in Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen läßt.
    3. Ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht
      • Es muss ein Buchführungssystem verwendet werden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedsstaates entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert
      • Der Zollbehröde muss der physische und elektronische Zugang zu den Zoll- und ggf. Beförderungsunterlagen gestattet sein
      • Es muss ein logistischen System geben, das zwischen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren unterscheidet
      • Es muss eine Verwaltungsorganisation geben, die der Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügt, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können
      • Das Unternehmen muss ggf. über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen
      • Es muss ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust geben
      • Das Unternehmen muss gewährleisten, dass sein Personal darauf hingewiesen wird, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und geeignete Kontakte zur diesbezüglichen Unterrichtung der Zollbehörden herstellen
      • Es müssen geeignete informationstechnologische Maßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen verfügbar sein
    4. Ggf. die nachweisliche Zahlungsfähigkeit
      • Die Voraussetzungen in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt als erfüllt wenn seine Zahlungsfähigkeit für die letzten 3 Jahre nachgewiesen werden kann
      • Die Zahlungsfähigkeit ist hier eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen
    5. Ggf. angemessene Sicherheitsstandards
      • 1. Die Sicherheitsstandards des Antragsstellers gelten als angemessen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
        • Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten
        • Geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern
        • Die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten
        • ggf. bestehende Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden
        • Der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelpartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern
        • Der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor
        • Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewußtseins teilnehmen
      • 2. gilt für Luftfahrt- oder Schiffahrtgesellschaften , die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind, dort aber ein regionales Büro unterhalten.
        Genauere Informationen bitte selbst nachlesen !
      • 3. Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig und reglementierter Beauftragter im Sinne der VO (EG) Nr. 2320/2002 und erfüllt er die Anforderungen der VO (EG) Nr. 622/2003, so gelten die in Absatz 1 (siehe hier im Thread 1. a) bis g)) genannten Kriterien in Bezug auf die Räumlichkeiten, für die dem Wirtschaftsbeteiligten der Status eines reglemtierten Beauftragten bewilligt wurde, als erfüllt.
      • 4. Werden schon andere internationale oder europäische Sicherheitsnormen erfüllt, deren Kriterien denen der vorliegenden Verordnung entsprechen, so gelten die in Absatz (1) genannten Kriterien als erfüllt.
  • Der europäische Gesetzgeber hat im Rahmen der Lieferkette die einzelnen Akteure definiert und Reihe von Fragen aufgelistet, die hinsichtlich der Zertifizierung als Anerkannter Wirtschaftsbeteiligter von Bedeutung sind.
    Bitte beachten Sie, dass in den einzelnen Fragenlisten die Nummerierung nicht unbedingt fortlaufend ist, da die Listen pro Akteur aus einer Gesamtliste von Fragen zusammengestellt worden sind und nicht alle Fragen für jeden Akteur von Belang sind.

  • Anlagen

    Folgende Anlagen sind dem Antragsformular beizufügen :

    1. Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zollvorschriften bekannt?
    2. Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.
    3. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers.
    4. Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt.
    5. Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verbunden sind.
    6. Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen.
    7. Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung.
    8. Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist.
    9. Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten.
    10. Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben im AEO-Zertifikat im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14 Absatz 4.“
Premium Partner
  • logo-kabelwerk
  • logo-hydro
  • logo-pavonet
  • logo-thg
Strukturelle Partner
  • Securex ohne Spruch
  • Element 1
  • kbc-logo
  • as-eupen
  • Mercedes_Logo (1)