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Reisekostenrecht für Experten: Fall– und Länderbeispiele in Europa

Bei grenzüberschreitender Tätigkeit sind neben dem nationalen Steuerrecht auch ausländisches Recht sowie Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Die Komplexität erhöht die Gefahr von Haftungsrisiken für Arbeitgeber - insbesondere bei der Lohnsteuer.

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Dabei bringt das Reisekostenrecht nach dem Einkommensteuergesetz viele Besonderheiten mit sich, die im Kontext der Mitarbeitereinsätze im Ausland zu beachten sind. Die jeweilige Kategorisierung ist wichtig, um Reisekosten richtig abzurechnen und gegebenenfalls kostspielige Fehler zu vermeiden. Herausforderungen bringen jeweils insbesondere die Regelungen zur Bestimmung der ersten Tätigkeitstätte, der steuerfreien Erstattung vom Verpflegungsmehraufwand, der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der Begriff der Mahlzeiten mit sich. Grundsätze des internationalen Steuerrechts werden ebenfalls thematisiert. Die Teilnehmer:innen an diesem Experten-Webinar können Ihre Fragen aus der Praxis vorab an die beiden Referenten richten.

Zielgruppe

Die Veranstaltung richtet sich branchenübergreifend an Leiter:innen und aus den Bereichen Personal, Buchhaltung/Rechnungswesen und Verwaltung sowie an Steuerberater:innen. Solide Grundkenntnisse im Reisekostenrecht werden dabei vorausgesetzt.

Preis

245 € zzgl. MwSt.
Der Preis gilt pro Veranstaltungsteilnehmer.

Weitere Infos und Programm

Veranstaltungssteckbrief

Anmeldung zur Veranstaltung

Angaben zur Veranstaltung

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Hinweis: wird nur benötigt bei den Exportsprechtagen, die an mehreren Tagen stattfinden. Geben Sie bitte den gewünschten Tag an.

Angaben zum Teilnehmer

Hinweis: Geburtsdatum und -ort werden für die Austellung der Teilnahmebescheinigung oder des Zertifikates benötigt.
Falls der Geburtsort nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, geben Sie bitte zusätzlich das Land an.

Angaben zum Unternehmen

Rechnung

Rechnung geht an

Bemerkung

Weitere Informationen dazu finden Sie in den allgemeinen Verkaufsbedingungen

Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass die IHK vor Ende der Widerrufspflicht mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständoger Vertragserfüllung durch die IHL mein Widerrufsrecht verliere.

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